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Art. 60:  Pensionskasse

1 Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften im Bereich der beruflichen Vorsorge (BVG) unterhalten die Vertragsparteien die "Pensionskasse Schreinergewerbe, PKS“.

2 Ist der Arbeitgeber keiner anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, sind die Arbeitnehmenden bei der „Pensionskasse Schreinergewerbe“ zu versichern.

3 Die Versicherungskommission PKS ist paritätisch aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzt.

4 Die Wahl des Versicherungsträgers erfolgt im Einvernehmen mit den Arbeitnehmenden durch den Arbeitgeber.

 
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. ALLGEMEINE PFLICHTEN
III. ARBEITSZEIT...
IV. LOHN
V. AUSRICHTUNG LOHN...
VI. LOHN BEI VERHIND...
VII. AUSLAGENERSATZ
VIII. FERIEN- & FEIERTAG...
IX. BEENDIGUNG DES AV...
X. KONVENTIONALSTR...
XI. VOLLZUGSKOSTENBEI...
XII. PFLICHTEN DER...
XIII. PENSIONSKASSE
XIV. VERTRAGSDAUER
ANHANG II
ANHANG III
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. LOHN BEI VERHINDERUNG
III. ARBEITSSICHERHEIT
IV. GESUNDHEITSBEITRAG
V. KONVENTIONALSTRAFE
VI. SCHULDRECHT-BEST.
VII. NACHTRAG