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Art. 47: Zweck des Beitrages
1 Die Zentrale Paritätische Berufskommission, ZPK, erhebt einen Vollzugskostenbeitrag, um die Aufwendungen der gemeinsamen Durchführung (Artikel 52) sowie die Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages und der Administration der Geschäftsstelle zu decken.
2 Über die Verwendung des Vollzugskostenbeitrages beschliesst die ZPK aufgrund von Reglementen, welche sie erlässt.
3 Ein allfälliger Überschuss des Vollzugskostenbeitrages darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung, nur als Rückstellung für soziale und allgemeine Zwecke des Berufsstandes des Schreinergewerbes verwendet werden.
4 Die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind gleich zu behandeln wie die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmende.
5 Die ZPK führt über die Verwendung des Vollzugskostenbeitrages Rechnung.
Art. 48: Höhe des Vollzugkostenbeitrages
1 Der Vollzugskostenbeitrag beträgt:
1. für den Arbeitgeber:
Der Arbeitgeber hat sowohl
- einen pauschalen Grundbeitrag (a), als auch
- einen variablen Betrag (b) nach der Anzahl
der beschäftigten und dem GAV unterstellten
Arbeitnehmenden zu entrichten; nämlich:
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A)
Vollzugsbeitrag für diesen GAV: |
B)
Ist auch der GAV Weiter-bildung und Gesundheits-schutz allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt: |
a Grundbeitrag |
Fr. 200. pro Jahr |
Fr. 200. pro Jahr |
b Mitarbeiterbeitrag |
Fr. 5. pro Monat |
Fr. 10.-- pro Monat |
2. für den Arbeitnehmenden:
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A)
Vollzugsbeitrag für diesen GAV: |
B)
Ist auch der GAV Weiter-bildung und Gesundheits-schutz allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt: |
für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: |
Fr. 8. pro Monat |
Fr. 22. pro Monat |
Für Hilfsmonteure und Hilfskräfte |
Fr. 8. pro Monat |
Fr. 17.-- pro Monat |
2 Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände ist der Vollzugskostenbeitrag im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
3 Für Betriebe mit einer Tätigkeit bis 90 Tage pro Jahr beträgt der Grundbeitrag
50 Franken.
Art. 49: Erhebung des Beitrages
1 Alle dem GAV unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden haben der Zentralen Paritätischen Berufskommission einen Vollzugskostenbeitrag zu bezahlen. Massgebend für die Bemessung des personenbezogenen Beitrages gemäss Artikel 48 Absatz 1 Ziffer 1b und Ziffer 2 ist die Dauer des Anstellungsverhältnisses während des Kalenderjahres. Der Vollzugskostenbeitrag ist für jeden einzelnen Monat der Anstellung geschuldet.
2 Der Vollzugskostenbeitrag gemäss Artikel 47 und 48 wird gemeinsam mit dem Beitrag für Weiterbildung und Gesundheitsschutz (gemäss Gesamtarbeitsvertrag Schreinergewerbe Weiterbildung und Gesundheitsschutz, Art. 10 und 11) erhoben. Sind beide GAV allgemeinverbindlich erklärt, so wird der Gesamtbeitrag gemäss Artikel 48 Absatz 1 Spalte B erhoben. Ist nur der vorliegende GAV allgemeinverbindlich erklärt, so wird der Beitrag gemäss Artikel 48 Absatz 1 Spalte A erhoben.
3 Die geschuldeten Beiträge sind vom Arbeitgeber innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung an die Zentrale Paritätische Berufskommission zu bezahlen.
4 Für die von den Arbeitnehmenden geschuldeten Beiträge wird dem Arbeitgeber durch die ZPK Rechnung gestellt. Der Arbeitgeber hat den Beitrag des Arbeitnehmenden diesem vom Lohn abzuziehen und der Zentralen Paritätischen Berufskommission zu überweisen. Der Arbeitnehmende erhält als Ausweis eine Berufskarte, die gleichzeitig als Quittung gilt.
5 Jeder dem GAV unterstellte Betrieb hat der Zentralen Paritätischen Berufskommission ein Arbeitnehmerverzeichnis der von ihm beschäftigten und dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmenden (mit Angabe von AHV-Nummer, Funktion und Adresse eines jeden Arbeitnehmenden) einzureichen. Werden nur zeitweise Arbeitnehmende beschäftigt, ist das Arbeitnehmendenverzeichnis mit einem entsprechenden Vermerk trotzdem einzusenden.
6 Unterlässt der Arbeitgeber trotz zweimaliger Mahnung die Meldung gemäss Absatz 1 oder führt er dem GAV unterstellte Arbeitnehmenden im Arbeitnehmerverzeichnis nicht auf, so haftet er gegenüber der ZPK für die dadurch gesamthaft entgangenen Beiträge rückwirkend während fünf Jahren. Ausserdem kann ihm die ZPK eine Konventionalstrafe auferlegen.
7 Bezüglich der einbezahlten Vollzugskosten besteht gegenüber dem Arbeitgeber kein Rückforderungsrecht. Arbeitnehmende, die glauben, den Betrag nicht zu schulden, haben Rückforderungsansprüche mit Begründung schriftlich an die Zentrale Paritätische Berufskommission zu richten.
8 Die Berufskarte berechtigt Arbeitnehmende, die Mitglieder eines vertragschliessenden Arbeitnehmerverbandes sind, den Betrag bei ihrem Berufsverband zurückzufordern.
9 Das Beitragsinkasso wird in einem besonderen Reglement festgelegt, das die ZPK erlässt.
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