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Art. 14: Paritätische Berufskommission
(korrespondierender Artikel 57 des arbeitsrechtlichen GAV)
1 Es besteht in der Form eines Vereins eine Zentrale Paritätische Berufskommission.
2 Die Sektionen der vertragsschliessenden Verbände sind verpflichtet, Regionale Paritätische Berufskommission zu bestellen.
Es werden Regionale Paritätische Berufskommissionen eingesetzt.
3 Der Zentralen Paritätischen Berufskommission (ZPK) obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmenden GAV-Normen verletzt haben;
b) Aufsicht über die Regionalen Paritätischen Berufskommissionen sowie Genehmigung von deren Geschäftsreglementen;
c) Aufsicht über die Geschäftstätigkeit der Sicherheitskommission SIKO-S;
d) Inkasso des Weiterbildungs- und Gesundheitsschutzbeitrages;
e) Verwaltung und Verfügung über Weiterbildungsbeiträge sowie Beschlussfassung über die Ausrichtung von Weiterbildungsbeiträgen;
f) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen.
4 Den Regionalen Paritätischen Berufskommissionen, die der ZPK unterstellt sind, obliegen im Auftrage und namens der ZPK die folgenden Aufgaben:
a) Durchführung von Kontrollen über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages in den Betrieben und auf den Baustellen sowie Auferlegung der Kontroll- und Verfahrenskosten, wenn jene Kontrolle ergibt, dass der Arbeitgeber GAV-Normen verletzt hat;
b) Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen, vorbehalten bleiben die Einforderung auf dem Rechtsweg durch die ZPK;
c) Vermittlungen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern;
d) Ausführung von Weisungen der Zentralen Paritätischen Berufskommission.
5 Die Zentrale Paritätische Berufskommission ist berechtigt, ihre Befugnisse auf dem Rechtsweg durchzusetzen.
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