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VI. LOHN BEI VERHINDERUNG PDF Print E-mail

Art. 23:  Allgemeines

Treten an die Stelle des Lohnes Lohnersatzleistungen, darf die Auszahlung bei Arbeitsverhinderung nicht grösser sein, als die Auszahlung bei Arbeitsleistung wäre. Dabei werden die bei Arbeitsleistung und Arbeitsverhinderung unterschiedlichen Abzüge berücksichtigt, besonders bei Arbeitsverhinderung entfallende Sozialversicherungsbeiträge.

Art. 24:  Lohn bei Krankheit

1 Der erste Krankheitstag gilt als unbezahlter Karenztag ohne Lohnausfallentschädigung.

2 Der Arbeitgeber hat zur Abgeltung der Lohnzahlungspflicht ab dem 2. Krankheitstag die dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden kollektiv für ein Krankentaggeld bei Arbeitsunfähigkeit zu versichern. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. Der Arbeitgeber orientiert jährlich die angeschlossenen Arbeitnehmenden über den Verlauf der Taggeldversicherung.
Es wird empfohlen, eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit einer anerkannten Krankenkasse abzuschliessen.

3 Der Arbeitnehmende bezahlt die Hälfte der Nettoprämie, berechnet für eine Versicherung ab 2. Tag. Der Prämienanteil darf 1,5% Prozent des Lohnes jedoch nicht übersteigen.

4 Die Versicherungsbedingungen haben folgende Leistungspflichten zu beinhalten:

  1. Beginn der Versicherungspflicht am Tag des Arbeitsbeginns,
  2. Beginn der Leistungen des Krankentaggeldes ab dem 2. Tag der Arbeitsverhinderung, oder
  3. Aufschub des Leistungsbeginns des Krankentaggeldes bis zu maximal 30 Tagen,
  4. Das Krankentaggeld beträgt 80% des Bruttolohnes auf der Basis der jahresdurchschnittlichen Tagesarbeitszeit,
  5. Die Genussberechtigungsdauer beträgt wenigstens 720 Tage innerhalb von 900 aufeinanderfolgenden Tagen.

5 Vereinbart der Arbeitgeber eine Aufschubzeit des Leistungsbeginns des Taggeldes gemäss Absatz 4 (3. Positionsstrich), so bleibt er während der Aufschubzeit zur Lohnfortzahlung im Umfange von 80% des Lohnausfalles verpflichtet.

6 Bestehen berechtigte Zweifel über die Arbeitsunfähigkeit, so kann, nach einer einmaligen schriftlichen Ermahnung, der Krankenversicherer den Untersuch bei einem Vertrauensarzt anordnen. Kommt der Arbeitnehmende dieser Aufforderung nicht nach, bewirkt dies die Einstellung der Taggeldleistungen und gilt als dessen Leistungsverzug gegenüber dem Arbeitgeber.

7 Arbeitnehmende im Pensionsalter, die in der kollektiven Krankentaggeldversicherung nicht mehr eingeschlossen sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss Artikel 324a OR.

8 Die Leistungen der vom Arbeitgeber abgeschlossenen und mitfinanzierten Krankentaggeldversicherung gelten als Lohnzahlungen im Sinne von Artikel 324a OR, womit die Leistungspflicht des Arbeitgebers abgegolten ist.

9 Die Arbeitnehmenden, die nicht kollektiv versichert sind, haben sich einzeln für ein Krankentaggeld mit Leistungen gemäss Absatz 2 zu versichern. Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmenden die effektiven Prämien dieser Krankentaggeldversicherung. Er hat sich periodisch zu vergewissern, dass der Arbeitnehmende in der vorgeschriebenen Weise versichert ist.

10 Dauert die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Tage, so hat der Arbeitnehmende unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Art. 25:  Lohn bei Unfall

1 Bei Unfall hat der Arbeitnehmende Anspruch auf die Versicherungsleistungen der SUVA ab dem 3. Tag nach dem Unfall. Der Arbeitgeber hat bei einem allfälligen Lohnausfall während dieser Unfall-Karenztage 80% des Lohnes zu bezahlen.

2 Wenn die SUVA wegen schuldhaften Herbeiführens des Unfalls oder wegen aussergewöhnlicher Gefahren und Wagnisse die Leistungen kürzt oder verweigert, reduziert sich die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Absatz 1 im gleichen Umfange.

3 Die Prämie für die Berufsunfallversicherung geht zu Lasten des Arbeitgebers, diejenige für die Nichtberufsunfallversicherung zu Lasten des Arbeitnehmenden.

Art. 26:  Lohn bei Militärdienst

1 Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militärdienst oder Zivilschutzdienst, hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigung in Prozenten des effektiven Lohnausfalles:

      Ledige ohne Unterstützungspflicht Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
    a) für die Rekrutierungstage 50% 80%
    b) während der Rekrutenschule als Rekrut 50% 80%
    c) während Kaderschulen und Abverdienen 50% 80%
    d) während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres; 80%
    100%
    ab der 5. Woche gemäss Art. 324a und b OR

2 Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung fallen dem Arbeitnehmenden zu, sofern diese die vorstehend festgesetzten Ansätze übersteigen.

3 Der Berechnung des Lohnausfalles werden die jahresdurchschnittliche wöchentliche Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 3 und der vereinbarte Stunden- bzw. der Monatslohn zugrunde gelegt bis zum Maximum des bei der SUVA versicherten Lohnes.

4 Für Aktivdienste bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Art. 27:  Lohn bei anderen Absenzen

1 Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung folgender Absenzen:

  1. Bei Heirat des Arbeitnehmenden  1 Tag
  2. Bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 2 Tage
  3. Bei Tod des Ehegatten, eines Kindes des Arbeitnehmenden, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern,
    sofern sie mit dem Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft gelebt haben, 3 Tage, andernfalls 2 Tage
  4. Bei Tod der Grosseltern 1 Tag
  5. Zur Stellensuche ausserhalb der Probezeit ½ Tag (wöchentlich durchschnittlich höchstens)
  6. Für den Zügeltag 1 Tag

2 Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist.

3 Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes, für welches kein Amtszwang besteht, sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmender über eine allfällige Lohnzahlung von Fall zu Fall einigen.

4 Wird der Arbeitnehmende aus anderen in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern die Abwesenheit auf Verlangen des Arbeitgebers belegt wird.

5 Massgebend für die Berechnung der Absenzenentschädigung sind die jahresdurchschnittlich täglichen Sollarbeitsstunden (Artikel 7 Absatz 3) sowie der vereinbarte Stundenlohn.

Art. 28:  Weiterbildung

1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.

2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.


1     Leistet der Arbeitnehmende obligatorischen Schweizerischen Militärdienst oder Zivilschutzdienst, hat er für diese Zeit Anspruch auf folgende Entschädigung in Prozenten des effektiven Lohnausfalles:

      (1) Ledige ohne Unterstützungspflicht (2) Ledige mit Unterstützungspflicht sowie Verheiratete
    a) für die Rekrutierungstage 50% 80%
    b) während der Rekrutenschule als Rekrut 50% 80%
    c) während Kaderschulen und Abverdienen 50% 80%
    d) während anderer Militärdienstleistungen bis zu 4 Wochen innert eines Kalenderjahres; 80%
    100%
    ab der 5. Woche gemäss Art. 324a und b OR

2      Die Entschädigungen der Erwerbsersatzordnung fallen dem Arbeitnehmenden zu, sofern diese die vorstehend festgesetzten Ansätze übersteigen.

3     Der Berechnung des Lohnausfalles werden die jahresdurchschnittliche wöchentliche Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 3 und der vereinbarte Stunden bzw. der Monatslohn zugrunde gelegt bis zum Maximum des bei der SUVA versicherten Lohnes.

4     Für Aktivdienste bleiben besondere Vereinbarungen vorbehalten.

Art. 27: Lohn bei anderen Absenzen

1     Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf Vergütung folgender Absenzen:

a) Bei Heirat des Arbeitnehmenden 1 Tag
b) Bei Geburt eines Kindes des Arbeitnehmenden 1 Tag
c) Bei Tod des Ehegatten, eines Kindes des Arbeitnehmenden, der Eltern, der Schwiegereltern oder von Geschwistern, sofern sie mit dem Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft gelebt haben,
3 Tage andernfalls 2 Tage
d) Bei Tod der Grosseltern 1 Tag
e) Zur Stellensuche ausserhalb der Probezeit (wöchentlich durchschnittlich höchstens) 1⁄2 Tag
f) Für den Zügeltag 1 Tag


2     Auf die Entschädigung gemäss Absatz 1 besteht nur Anspruch, sofern die Absenzen unumgänglich sind, effektiv bezogen werden und damit ein Lohnausfall verbunden ist.

3     Bei Ausübung eines öffentlichen Amtes, für welches kein Amtszwang besteht, sollen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmender über eine allfällige Lohnzahlung von Fall zu Fall einigen.

4
    Wird der Arbeitnehmende aus anderen in seiner Person liegenden Gründen ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern die Abwesenheit auf Verlangen des Arbeitgebers belegt wird.

5
    Massgebend für die Berechnung der Absenzenentschädigung sind die jahresdurchschnittlich täglichen Sollarbeitsstunden (Artikel 7 Absatz 3) sowie der vereinbarte Stundenlohn.

Art. 28: Weiterbildung

1     Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.

2     Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmenden bleiben vorbehalten.

 
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. ALLGEMEINE PFLICHTEN
III. ARBEITSZEIT...
IV. LOHN
V. AUSRICHTUNG LOHN...
VI. LOHN BEI VERHIND...
VII. AUSLAGENERSATZ
VIII. FERIEN- & FEIERTAG...
IX. BEENDIGUNG DES AV...
X. KONVENTIONALSTR...
XI. VOLLZUGSKOSTENBEI...
XII. PFLICHTEN DER...
XIII. PENSIONSKASSE
XIV. VERTRAGSDAUER
ANHANG II
ANHANG III
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. LOHN BEI VERHINDERUNG
III. ARBEITSSICHERHEIT
IV. GESUNDHEITSBEITRAG
V. KONVENTIONALSTRAFE
VI. SCHULDRECHT-BEST.
VII. NACHTRAG