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Art. 20: Lohnzahlungsfristen und -Termine
1 Die Lohnzahlung in Schweizer Landeswährung hat 14-täglich oder monatlich zu erfolgen.
2 Vorbehältlich der bargeldlosen Zahlung ist dem Arbeitnehmenden der Lohn innert der Arbeitszeit auszurichten.
3 Bei bargeldloser Zahlung muss spätestens am letzten Tag der Zahltagsperiode der Lohnbetrag, welcher dem normalen Lohn der Periode entspricht, zur Verfügung stehen.
4 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden nach Massgabe der geleisteten Arbeit den Vorschuss zu gewähren, dessen der Arbeitnehmende infolge einer Notlage bedarf und den der Arbeitgeber billigerweise zu gewähren vermag.
Art. 21: Lohnrückbehalt
1 Es darf gesamthaft nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden.
2 Der Arbeitgeber hat den zurückbehaltenen Lohn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen, sofern er nicht berechtigte Gegenforderungen geltend machen kann.
Art. 22: Lohnzahlung
1 Bei Anordnung von flexibler wöchentlicher Arbeitszeit im Rahmen von Artikel 8 Absatz 3 hat der Arbeitnehmende Anspruch auf eine regelmässige gleichbleibende Lohnzahlung auf der Basis der durchschnittlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2.
2 Der Arbeitnehmende hat Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.
3 Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.
4 Abreden über die Verwendung des Lohnes im Interesse des Arbeitgebers sind nichtig.
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