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IV. LOHN PDF Print E-mail

Art. 15: Vereinbarter Lohn

1 Arbeitgeber und Arbeitnehmende vereinbaren den Lohn individuell unter Vorbehalt des Mindestlohnes gemäss Artikel 16.
2 Für Arbeitnehmende, die medizinisch nachgewiesen aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd nicht voll leistungsfähig sind, gelten die Mindestlöhne nur als Richtwerte. Bei Unterschreitung des Mindestlohnes ist die Lohnvereinbarung unter Hinweis auf die Behinderung schriftlich festzuhalten. Vorübergehende Situationen oder mangelnde bzw. ungenügende Berufspraxis erfüllen den Tatbestand der Nichtvollleistungsfähigkeit nicht.
3 Zeitlich befristet zugelassen sind Wiedereingliederungsmassnahmen infolge sozial erwiesener und amtlich bestätigter Erfordernisse.
4 Bei Uneinigkeiten entscheidet die Regionale Paritätische Berufskommission.
5 Dem GAV liegt der Stundenlohn zugrunde. Die Umrechnung des Stundenlohnes in Monatslohn erfolgt nach der massgeblichen Stundenzahl der jahresdurchschnittlichen monatlichen Sollarbeitszeit gemäss Artikel 7 Absatz 2. Dasselbe gilt für die Umrechnung des Monatslohnes in Stundenlohn.
6 Vereinbaren die Parteien des Einzelarbeitsvertrags anstelle des grundsätzlich üblichen Zeitlohnes (Stunden- oder Monatslohn) die Entlöhnung in Akkordlohnarbeit, so haben sie dies schriftlich und ausdrücklich zu bestimmen und die Entlöhnungsart in Stück- bzw. Zeitakkord im Einzelarbeitsvertrag zu bezeichnen. Die im GAV enthaltenen Bestimmungen betreffend den Mindestlohn, den 13. Monatslohn, die Krankentaggeldversicherung, den Lohn bei Militärdienst, die Ferien und Feiertagsentschädigungen gelten auch für die im Akkordlohnverhältnis direkt beschäftigten Arbeitnehmenden. Im übrigen gelten die diesbezüglichen Bestimmungen in den Artikeln 326 und 326a OR.

Art. 16:  Mindestlöhne und Arbeitnehmendenkategorien

1 Für alle Arbeitnehmendenkategorien gelten die festgelegten Mindestlöhne gemäss der Lohntabelle in Anhang I.

2 Die Mindestlöhne 2006 gemäss Lohntabelle im Anhang I sind um 1 % erhöht und gelten ab 1. Januar 2006.

3 Die Mindestlöhne für Berufsarbeiter und Monteure bestimmen sich nach der Anzahl Erfahrungsjahre. Sind die Erfahrungsjahre nicht bestimmbar, ist das Alter entscheidend. Für die Bemessung des Alters ist das Kalenderjahr massgebend.

a)  Berufsarbeiter
Als solche gelten alle dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit abgeschlossener Berufslehre, die den erlernten Beruf ausüben.
Bei Lehrabschluss nach vollendetem 24. Altersjahr wird der Anfangslohn in Absprache mit der Zentralen Paritätischen Berufskommission festgelegt.

b)  Sachbearbeiter Planung und mittleres Kader

- Sachbearbeiter Planung sind Mitarbeiter,   die mehr als 50% ihrer Arbeitszeit in der Arbeitsvorbereitung tätig sind.
- Mit Mitarbeitern des mittleren Kaders, namentlich Projektleiter, Kalkulatoren, Werkstattleiter und Montageleiter, die mehr als 20 % über diesem Mindestlohn verdienen, können im Einzelarbeitsvertrag die Arbeitszeiten so flexibilisiert werden, dass 10 % Mehrstunden nicht kompensiert, ausbezahlt oder mit Zuschlägen belegt werden können.

c)  Schreinerpraktiker EBA und Angelernte mit Weiterbildung                                                      
d)  Hilfskräfte - Hilfskräfte sind Arbeitnehmende für Hilfsdienstfunktionen ohne besondere Berufskenntnisse.
e)  Monteur - Berufsarbeiter, die ständig auf dem Bau tätig sind.
f)  Hilfsmonteur
An- und ungelernte Arbeitnehmende, die ständig auf dem Bau tätig sind und auch Montagearbeiten verrichten.

4 Ausgenommen von der Mindestlohn-Regelung sind:

  1. schriftliche Lohnvereinbarungen über die Minderleistungsfähigkeit gemäss Artikel 15 Absatz 2,
  2. Hilfskräfte in Teilzeitarbeit von weniger als 20 Wochenstunden,
  3. befristete Arbeitsverhältnisse von Praktikanten und Schülern, die pro Kalenderjahr weniger als drei Monate im Betrieb tätig sind.

Art. 17 Lohnanpassungen

1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmendenkategorien Berufsarbeiter und Monteur einen generellen Lohnzuschlag von 70 Rappen je Stunde, der Arbeitnehmendenkategorie Sachbearbeiter Planung einen generellen Lohnzuschlag von 75 Rappen je Stunde, der Arbeitnehmendenkategorie Schreinerpraktiker EBA und Angelernte mit Weiterbildung einen generellen Lohnzuschlag von 60 Rappen je Stunde, der Arbeitnehmendenkategorie Hilfsmonteur einen generellen Lohnzuschlag von 65 Rappen je Stunde und der Arbeitnehmendenkategorie Hilfskräfte einen generellen Lohnzuschlag von 50 Rappen je Stunde zu entrichten.

2 Im Monatslohn beschäftige Arbeitnehmende der Kategorie Berufsarbeiter haben Anspruch auf einen generellen Lohnzuschlag von 125 Franken je Monat, Arbeitnehmende der Kategorie Monteur auf einen generellen Lohnzuschlag von 131 Franken je Monat, Arbeitnehmende der Kategorie Schreinerpraktiker EBA und Angelernte mit Weiterbildung auf einen generellen Lohnzuschlag von 109 Franken je Monat, Arbeitnehmende der Kategorie Sachbearbeiter Planung auf einen generellen Lohnzuschlag von 137 Franken je Monat, Arbeitnehmende der Kategorie Hilfsmonteur auf einen generellen Lohnzuschlag von 115 Franken je Monat und Hilfskräfte auf einen generellen Lohnzuschlag von 94 Franken je Monat.

3 Aufgehoben

4 Ausgenommen von dieser Regelung sind Arbeitsverhältnisse mit schriftlicher Lohnvereinbarung über die Minderleistungsfähigkeit gemäss Artikel 15 Absatz 2.

[Anhang III des BRB vom 3. April 2009:
Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.]

Art. 18: 13. Monatslohn

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmenden im Dezember zusätzlich einen vollen Monatslohn auszurichten. Als Monatslohn gilt der vereinbarte Monatslohn bzw. der vereinbarte Stundenlohn mal die Sollarbeitszeit pro Monat gemäss Artikel 7 Absatz 2.

2 Wird das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres begonnen oder ordnungsgemäss beendet, besteht ein Anspruch pro rata.

3 Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst, besteht kein Anspruch auf den 13. Monatslohn.

4 Wird der Arbeitnehmende während eines Kalenderjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert - obligatorischer Militärdienst bis zu 4 Wochen wird nicht berücksichtigt - so wird der 13. Monatslohn für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt. Bezieht der Arbeitnehmende im Einverständnis mit dem Arbeitgeber unbezahlten Urlaub, so wird der 13. Monatslohn anteilmässig gekürzt.

5 Der 13. Monatslohn kann gekürzt werden, wenn dieser zufolge Unfall, Krankheit oder durch die Miltärdienstentschädigungsleistung in die Taggeldleistungen anteilig eingerechnet und bereits ausbezahlt wurde und sofern für den gleichen Zeitraum nicht bereits eine Kürzung gemäss Absatz 4 vorgenommen wurde.

Art. 19:  Familien- und Kinderzulagen

Der Anspruch der Arbeitnehmenden auf Familien- und Kinderzulagen, sowie die Beiträge der Arbeitgeber an eine Ausgleichskasse richten sich nach den kantonalen Gesetzen und den Reglementen der zuständigen Ausgleichskassen.

 
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. ALLGEMEINE PFLICHTEN
III. ARBEITSZEIT...
IV. LOHN
V. AUSRICHTUNG LOHN...
VI. LOHN BEI VERHIND...
VII. AUSLAGENERSATZ
VIII. FERIEN- & FEIERTAG...
IX. BEENDIGUNG DES AV...
X. KONVENTIONALSTR...
XI. VOLLZUGSKOSTENBEI...
XII. PFLICHTEN DER...
XIII. PENSIONSKASSE
XIV. VERTRAGSDAUER
ANHANG II
ANHANG III
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. LOHN BEI VERHINDERUNG
III. ARBEITSSICHERHEIT
IV. GESUNDHEITSBEITRAG
V. KONVENTIONALSTRAFE
VI. SCHULDRECHT-BEST.
VII. NACHTRAG