|
Art 10: Zweck der Beiträge (korrespondierender Artikel 47 des arbeitsrechtlichen GAV) 1 Die Zentrale Paritätische Berufskommission, ZPK, erhebt folgende Beiträge zur Förderung der Weiterbildung der Arbeitnehmenden und für die Durchführung des Sicherheitskonzeptes "SIKO 2000" gemäss EKAS-Richtlinie: a) Vollzugskostenbeitrag Ein Vollzugskostenbeitrags-Anteil wird erhoben, um die Aufwendungen der Administration bezüglich der Bearbeitung der Weiterbildungsgesuche zu decken. Dieser Aufwand ist als Kostenfaktor in den Teilbeträgen gemäss Buchstaben b und c nachstehend eingerechnet. b) Weiterbildungsfonds Der Weiterbildungsfonds bezweckt die Förderung und Unterstützung der beruflichen Weiterbildung der dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden. Dies sind insbesondere Entschädigungen von Anteilen der Kurskosten sowie Lohnausfall- und Reiseentschädigungen. c) Gesundheitsschutzfonds Der Gesundheitsschutzfonds finanziert die Tätigkeiten der „Sicherheitskommission SIKO-S“ gemäss Artikel 5 Absatz 3 dieses GAV. Dies sind unter anderem Massnahmen zur Unfallverhütung und zum Gesundheitsschutz in den Betrieben und die Schulung der Sicherheitsbeauftragten (SIBE). 2 Über die Verwendung der Beitragsanteile nach Massgabe der Zweckbestimmungen gemäss Absatz 1 beschliesst die ZPK aufgrund von Reglementen, welche sie erlässt. 3 Ein allfälliger Beitragsüberschuss darf, auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung, nur als Rückstellung für soziale und allgemeine Zwecke des Berufsstandes des Schreinergewerbes verwendet werden. 4 Die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden sind gleich zu behandeln wie die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden. 5 Die ZPK führt über die Verwendung der Beiträge Rechnung. Art. 11: Höhe der Beiträge 1 Die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz werden von der Zentralen Paritätischen Berufskommission zusammen mit dem GAV-Vollzugskostenbeitrag gemäss Artikel 48 gesamthaft erhoben. 2 Die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz betragen monatlich bzw. jährlich: 1. für den Arbeitgeber: Der Arbeitgeber hat sowohl • einen pauschalen Grundbeitrag (a), als auch • einen variablen Betrag (b) nach der Anzahl der beschäftigten und dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden zu entrichten; nämlich:
| |
A)
Beitrag für diesen GAV: | B)
Ist auch der GAV für das Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt: | | a Grundbeitrag |
Fr. 200.- pro Jahr |
Fr. 200.- pro Jahr |
| b Variabler Beitrag |
Fr. 5.- pro Monat und Arbeitnehmenden |
Fr. 10.- pro Monat und Arbeitnehmenden |
2. für den Arbeitnehmenden:
| |
A)
Beitrag für diesen GAV: | B)
Ist auch der GAV für das Schreinergewerbe allgemeinverbindlich erklärt, so beträgt der Beitrag für beide GAV insgesamt: | | für Berufsarbeiter, Sachbearbeiter Planung, mittleres Kader, Schreinerpraktiker EBA, Angelernte mit Weiterbildung und Monteure: |
Fr. 14.- pro Monat |
Fr. 22.- pro Monat |
| Für Hilfsmonteure und Hilfskräfte |
Fr. 9.- pro Monat |
Fr. 17.- pro Monat
| 3 Für Betriebe mit einer Tätigkeit bis 90 Tage pro Jahr beträgt der Grundbeitrag Fr. 50.-. Art. 12: Erhebung der Beiträge (korrespondierender Artikel 49 des arbeitsrechtlichen GAV) 1 Alle dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitgeber und Arbeitnehmenden haben der Zentralen Paritätischen Berufskommission die Beiträge für die Weiterbildung und den Gesundheitsschutz zu bezahlen. Die Beiträge gemäss Artikel 11 sind als Gesamtbetrag geschuldet. Massgebend für die Bemessung des personenbezogenen Beitrages (Artikel 11 Absatz 2, Ziffer 1 b [variabler Betrag] und Ziffer 2) ist die Dauer des Anstellungsverhältnisses während des Kalenderjahres. Der Beitrag ist für jeden einzelnen Monat der Anstellung geschuldet. Angebrochene Monate gelten als ganze Monate.
2Die ZPK legt in einem Reglement über die Erhebung der Beiträge und deren Verwendung die Beitragsanteile fest. 3 Für die Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände sind die Beiträge, mit Ausnahme des Beitragsanteils zugunsten des Gesundheitsschutzfonds, im Mitgliederbeitrag inbegriffen.
|