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III. ARBEITSSICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ PDF Print E-mail

Art. 5: Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

1 Um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Massnahmen zu ergreifen, deren Notwendigkeit die Erfahrung aufgezeigt hat, welche den gegebenen Bedingungen angepasst sind und die, vom Stand der Technik her, realisiert werden können.

2 Die Arbeitnehmenden unterstützen den Arbeitgeber bei der Anwendung der zu ergreifenden Massnahmen. Sie befolgen die Instruktionen und benützen die Vorrichtungen für die Gesundheit und Sicherheit in korrekter Weise.

3 Es besteht eine paritätisch zusammengesetzte „Sicherheitskommission SIKO-S“, die sich mit Fragen des Schutzes der Gesundheit und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz auseinandersetzt und tragbare Lösungen definiert und ausarbeitet. Die ZPK hat die Oberaufsicht über die „Sicherheitskommission SIKO-S“.

4 Die „Sicherheitskommission SIKO-S“ definiert die periodisch vorgegebenen Ziele hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Art. 6: Sicherheitskonzept „SIKO 2000“

1 Die Richtlinie 6508 der „Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit“ (EKAS) verpflichtet die Arbeitgeber gemäss der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV), Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und für ihre Sicherheit erforderlich ist (Art. 11a VUV).

2 Das von der EKAS am 11. Juli 1997 auf unbestimmte Zeit genehmigte Sicherheitskonzept "SIKO 2000" über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz im Schreinergewerbe ist auf alle Betriebe gemäss Artikel 2 anwendbar.

3 Das Sicherheitskonzept „SIKO 2000“ verpflichtet alle Arbeitgeber und deren Arbeitnehmenden, möglichst sichere Arbeitsplätze zu gewährleisten.
Dieser Schutzzweck ist gleichzeitig sowohl eine Führungsaufgabe als auch ein zielstrebiges dauerndes Anliegen eines jeden Mitarbeitenden.

Art 7: Pflichten des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das Sicherheitskonzept „SIKO 2000“ in seinem Betrieb umzusetzen und die periodischen Sicherheitsprüfungen vorzunehmen.

2 Mit Hilfe der im Sicherheitskonzept „SIKO 2000“ enthaltenen Gefahrenlisten, Auditchecklisten, Massnahmenlisten und dem SIKO-Handbuch hat jeder Arbeitgeber die bestehenden Gefahren - im speziellen die im Schreinergewerbe bestehenden besonderen Gefahren - systematisch zu erfassen, nach Risikostufen zu werten und anschliessend die zur Beseitigung oder Verringerung dieser Gefahren notwendigen Massnahmen selbständig zu treffen.

3 Die erhobenen Daten und die getroffenen Massnahmen nach Absatz 2 sind zu dokumentieren und zugänglich zu machen.

4 Die Arbeitnehmenden oder die Arbeitnehmervertretung eines Betriebes müssen rechtzeitig orientiert und angehört werden über alle Fragen der Umsetzung des Sicherheitskonzeptes „SIKO 2000“, insbesondere soweit betriebsindividuelle Massnahmen erforderlich sind.

Art. 8: Pflichten des Arbeitnehmenden

1 Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz zu befolgen und daran aktiv mitzuwirken.

2 Die vom Arbeitgeber beauftragten Arbeitnehmenden haben die Ausbildung zum kompetenten „Sicherheitsbeauftragten (SIBE)“ zu absolvieren und die diesbezüglichen Pflichten im Betrieb gewissenhaft zu erfüllen.

Art 9: Stellung der Sicherheitskonzept „SIKO 2000“-Verantwortlichen im Betrieb

1 Die vom Arbeitgeber ernannten und ausgebildeten „Sicherheitsbeauftragten (SIBE)“ nehmen eine Führungs- und Kontrollfunktion im ganzen Betrieb wahr; sie haben gegenüber allen Mitarbeitern ein verbindliches und direktes Weisungsrecht in allen Belangen des Vollzugs des Sicherheitskonzeptes „SIKO 2000“ und der Überwachung der einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz.

2 Die Führungs- und Fachpersonen sind die engsten Berater des Arbeitgebers in allen Bereichen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes und haben diesem gegenüber ein Antragsrecht auf Vollzug von Massnahmen.

 
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. ALLGEMEINE PFLICHTEN
III. ARBEITSZEIT...
IV. LOHN
V. AUSRICHTUNG LOHN...
VI. LOHN BEI VERHIND...
VII. AUSLAGENERSATZ
VIII. FERIEN- & FEIERTAG...
IX. BEENDIGUNG DES AV...
X. KONVENTIONALSTR...
XI. VOLLZUGSKOSTENBEI...
XII. PFLICHTEN DER...
XIII. PENSIONSKASSE
XIV. VERTRAGSDAUER
ANHANG II
ANHANG III
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. LOHN BEI VERHINDERUNG
III. ARBEITSSICHERHEIT
IV. GESUNDHEITSBEITRAG
V. KONVENTIONALSTRAFE
VI. SCHULDRECHT-BEST.
VII. NACHTRAG