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II. LOHN BEI VERHINDERUNG AN DER ARBEITSLEISTUNG |
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Art 4: Weiterbildung (korrespondierender Artikel 28 des arbeitsrechtlichen GAV) 1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden. 2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem bleiben vorbehalten.
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