Home II. LOHN BEI VERHINDERUNG
Home
Geschäftsstelle
Organisation
GAV, AVE & Mindestlöhne
Weiterbildung
Häufigste Fragen
Suche
Kontakt
II. LOHN BEI VERHINDERUNG AN DER ARBEITSLEISTUNG PDF Print E-mail

Art 4: Weiterbildung
(korrespondierender Artikel 28 des arbeitsrechtlichen GAV)

1 Für fachbezogene, berufliche Weiterbildung hat der Arbeitnehmende einen Anspruch auf zwei bezahlte Arbeitstage pro Kalenderjahr. Auf das folgende Kalenderjahr kann ein einziger Weiterbildungstag übertragen werden.

2 Der Kursbesuch ist nachzuweisen. Weitergehende Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem bleiben vorbehalten.

 
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. ALLGEMEINE PFLICHTEN
III. ARBEITSZEIT...
IV. LOHN
V. AUSRICHTUNG LOHN...
VI. LOHN BEI VERHIND...
VII. AUSLAGENERSATZ
VIII. FERIEN- & FEIERTAG...
IX. BEENDIGUNG DES AV...
X. KONVENTIONALSTR...
XI. VOLLZUGSKOSTENBEI...
XII. PFLICHTEN DER...
XIII. PENSIONSKASSE
XIV. VERTRAGSDAUER
ANHANG II
ANHANG III
EINLEITUNG
I. GELTUNGSBEREICH
II. LOHN BEI VERHINDERUNG
III. ARBEITSSICHERHEIT
IV. GESUNDHEITSBEITRAG
V. KONVENTIONALSTRAFE
VI. SCHULDRECHT-BEST.
VII. NACHTRAG