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Berechnungsgrundlagen
1. Ferienanspruch pro Kalenderjahr:
(siehe Artikel 35)
- Alle Arbeitnehmenden 22 Tage
- 50-jährige Arbeitnehmende und 27 Tage
Jugendliche bis zum 20. Altersjahr
2. Berechnung des anteilsmässigen Ferienanspruches
(siehe Artikel 33)
Für ein unvollständiges Kalenderjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
Zur Berechnung des Ferienanspruchs entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses genügt es in der Regel, den auf einen Monat (ein Zwölftel) entfallenden Anspruch zu ermitteln und diesen mit der Zahl der Monate zu multiplizieren, während denen das Arbeitsverhältnis gedauert hat. Ergeben sich dabei Bruchteile von Ferientagen, so empfiehlt es sich, auf halbe und ganze Tage zu runden.
Ein Zwölftel (1/12) des Ferienanspruchs entspricht:
1/12 bei 22 Tagen 1.83 Tage
(= 1Tg, 6h, 52 Min.)
1/12 bei 27 Tagen 2.25 Tage
(= 2Tg, 2h, 5 Min.)
3. Abgeltung des Ferienanspruchs durch Bargeldzahlung
(siehe Artikel 35 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 36 Absatz 1)
Die (ausnahmsweise) Barvergütung des gesamten jährlichen Ferienanspruches beträgt.
Prozentsatz der Jahres-Bruttolohnsumme
a) für den vollen (jährlichen) Ferienanspruch
bei 22 Tagen 9.16%*
bei 27 Tagen 11.47%*
* des Jahres-Bruttolohnes
b) pro Ferientag
Der oben stehende Prozentsatz ist durch die Anzahl der massgeblichen Ferientage in Kalenderjahr zu dividieren.
Zu beachten ist:
Während des ungekündigten Vertragsverhältnisses besteht ein Barauszahlungsverbot (Artikel 35 Absatz 1).
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