Häufigste Fragen zum GAV

Berechnung des Stundenlohnes

Hier ein Beispiel für einen Berufsarbeiter ab dem 24. Altersjahr:

Stundenlohn (Grundlohn) CHF  29.15
+ Zuschlag für Feiertage: 3.58% auf Grundlohn CHF 1.04
+ Zuschlag für Ferien (23 Tage): 9.7% auf Grundlohn CHF 2.83
= Summe aus Grundlohn, inkl. Entschädigung Feiertage und Ferientage CHF 33.02
+ Zuschlag für 13. Monatslohn (8.33%) CHF 2.75
= Stundenlohn brutto CHF 35.77

Der 13. Monatslohn ist somit auf die Summe von Grundlohn und Zuschlag für Ferien- und Feiertage zu schlagen. Von diesem Lohn sind die gesetzlichen bzw. durch Einzelarbeitsvertrag oder GAV vorgesehenen Abzüge zu machen (AHV, IV, EO, berufliche Vorsorge, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, usw.)

Auszahlung von Mehrstunden

Wenn ausnahmsweise, in einem individuell begründeten Fall, Mehrstunden während dem laufenden Arbeitsverhältnis ausbezahlt werden, muss darauf ein Zuschlag von 25% (plus Zuschlag für den 13. Monatslohn) ausbezahlt werden (gleich wie die Auszahlung von Überstunden). Im Jahresarbeitsmodell gemäss GAV ist eine unterjährige Auszahlung von Stunden aber eigentlich nicht vorgesehen.

Berechnung des Überstundenzuschlages

Die Frage, wie der Überstundenzuschlag zu berechnen ist, wurde weder von der Lehre, noch vom BGer abschliessend geklärt. Die ZPK hat sich für folgende Methode entschieden: Werden die Überstunden durch Geldleistung kompensiert, wird auf den Stundenlohn (Grundlohn), nebst dem Zuschlag von 25%, noch der Anteil 13. Monatslohn (8.33%) addiert. Dies, weil sich der Normallohn aus dem Grundlohn und dem Anteil 13. Monatslohn zusammensetzt (GL-Entscheid vom 18. August 2009). Dies wird auch so in Art. 16 Abs. 1 GAV festgehalten. Bei der Abgeltung der Überstunden ist der Anteil 13. Monatslohn somit miteinzubeziehen. Die Zuschläge für Feier- und Ferientage dürfen bei der Abgeltung der Überstunden nicht miteinbezogen werden. Begründung: Durch das Leisten von Überstunden werden weder mehr Feier- noch mehr Ferientage generiert.

Beispiel bei 3 geleisteten Überstunden:

Grundstundenlohn + Anteil 13. Monatslohn (8.33%) = Normallohn pro Stunde
Normallohn pro Stunde * 125% * 3 Stunden = Abgeltung der 3 Überstunden

Für wen gilt der Mindestlohn nicht?

Art. 3 Abs. 2 GAV:

  • für Lehrlinge
  • für das kaufmännische und das Verkaufspersonal
  • für in geschäftsleitender Funktion tätige Personen
  • für Systemtechniker, IT- und Netzwerkspezialisten, PC-Supporter, etc.
 

Art. 17 Abs. 4 GAV:

  • schriftliche Lohnvereinbarungen über die Minderleistungsfähigkeit gemäss Artikel 16 Absatz 3
  • Hilfskräfte in Teilzeitarbeit von weniger als 20 Wochenstunden
  • Schüler und Studenten ohne branchen- resp. funktionsspezifische Ausbildung in einer Kurzzeitanstellung bis zu max. 3 Monaten im Jahr
  • Praktikanten in Ausbildung: Anstellungsverhältnisse von Praktikanten beinhalten einen Ausbildungscharakter und sind beschränkt auf die Dauer eines Jahres
  • Befristete Arbeitsverhältnisse von Schulabgängern bis zum Beginn der Lehre, längstens aber ein Jahr, sofern spätestens nach drei Monaten ein Vorlehrvertrag oder ein Lehrvertrag vorliegt.

Ab wann sind die Vollzugskosten nicht mehr geschuldet?

Die Beiträge sind erst dann nicht mehr geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.

Ausnahme bilden die pensionierten Mitarbeiter, denn diese sind generell von der Beitragspflicht befreit. Zudem kann die Beitragspflicht bei Mitarbeitern mit Arbeitspensen von 20% und weniger, auf Anfrage bei der ZPK in bestimmten Fällen, erlassen werden. 

Grundbeiträge bei unterjähriger Geschäftstätigkeit:

Auch bei unterjähriger Geschäftstätigkeit ist immer der volle Grundbeitrag geschuldet. So ist zum Beispiel der volle Grundbeitrag von CHF 240.-- auch dann geschuldet, wenn der Betrieb bereits im Februar geschlossen wird.

Analog sind die monatlichen Beiträge der Mitarbeiter auch dann voll abzuziehen, wenn nicht der ganze Monat gearbeitet wurde.